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Bei Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, wird die Pension auf Basis der Rechtslage 2004 mit einer jeweiligen Vergleichsberechnung auf Basis der Rechtslage 31. Dezember 2003 errechnet.
Für Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind und die vor dem 1. Jänner 2005 bereits Versicherungszeiten erworben haben, gilt seit dem 1. Jänner 2014 ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto). Versicherungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2014 liegen, wurden im Rahmen der Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto übertragen.
Bei Personen, die ab 1. Jänner 2005 erstmals Versicherungszeiten erwerben, dient ausschließlich das harmonisierte Neurecht (Pensionskonto) als Grundlage für die Berechnung der künftigen Pensionsleistung.
Mit 1. Jänner 2022 wurde der Frühstarterbonus zu allen Pensionsarten eingeführt, um die Abschaffung der Abschlagsfreiheit teilweise auszugleichen.
Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension.
Der Frühstarterbonus beträgt 1,22 Euro (Wert 2026) für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr und ist daher mit maximal 73,20 Euro (Wert 2026) begrenzt. Dieser Betrag von 1,22 Euro wird jährlich aufgewertet und kann grundsätzlich für alle Eigenpensionsarten (Alterspension, Korridorpension, Langzeitversicherungspension, Schwerarbeitspension, Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension, Teilpension) ab Stichtagen 1. Jänner 2022 angerechnet werden.
Anspruchsvoraussetzungen:
Wenn ein Pensionsantrag gestellt wird, wird der Bonus automatisch zur Pension dazugerechnet. Er gebührt auch zu den Sonderzahlungen.
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