NÖ - Bauordnung§ 2 Zuständigkeit Baubehörde I. Instanz - Bürgermeister , Baubehörde II. Instanz - Gemeindevorstand.
§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung.
Welche Antragsunterlagen sind dem Bauansuchen beizulegen
Die Einreichunterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens weichtig sind. Alle Antragsunterlagen sind entsprechend zu unterfertigen. Für die Planung und Bauführung sind Fachleute zu beauftragen, welche hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind. Die Einreichunterlagen sind mindestens 2 Wochen vor der Bauverhandlung im Gemeindeamt abzugeben.
Für weitere Informationen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Gemeinde zur Verfügung.
In den seltenen Fällen, wo keine Anrainer- und Nachbarrechte betroffen sind - dies prüft die Baubehörde - bzw. diese keine Einwendungen erheben und das schriftlich mitgeteilt haben, kann die örtliche Bauverhandlung entfallen. Sobald ein Anrainer Einwendungen erhebt, ist eine örtliche Verhandlung durchzuführen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird.
§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben Eine Reihe von Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, so ist das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Wenn seitens der Baubehörde innerhalb von acht Wochen keine Untersagung bzw. Mitteilung erfolgt, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Auskünfte über anzeigepflichtige Vorhaben erhalten Sie bei den MitarbeiterInnen der Gemeinde.
§ 30 Fertigstellung Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
Kann eine Bescheinigung des Bauführers nicht vorgelegt werden, ist auch weiterhin eine Überprüfung des Bauwerkes auf seine bewilligungsgemäße Ausführung an Ort und Stelle notwendig.
Für alle vor dem 01.01.1997 bewilligten Bauvorhaben muss allerdings eine Endbeschau durchgeführt werden.
Gewerbe-, Wasser- und Umweltschutzrecht Die NÖ. Bauordnung regelt das Bauwesen. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften, wonach für bestimmte Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind, nicht berührt.
Flächenwidmungsplan Im Flächenwidmungsplan ist die entsprechende Widmung der Grundstücke ersichtlich (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, usw.). Für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens bei Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Gemeinde zuständig.
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