Marktgemeinde Gösting/Ybbs

NÖ - Bauordnung

§ 2 Zuständigkeit

Baubehörde I. Instanz - Bürgermeister , Baubehörde II. Instanz - Gemeindevorstand.

 

 

§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung.

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte der Nachbarn verletzt werden könnten;
  3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland;
  4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden, ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Nachbarrechte verletzt werden könnten;
  5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen
  6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke von Nachbargrundstücken angebaut sind, wenn Nachbarrechte verletzt werden könnten;
  8. Die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes, die Standsicherheit eines Bauwerkes, die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten.

Welche Antragsunterlagen sind dem Bauansuchen beizulegen

  • ein Bauansuchen
  • Baubeschreibung (3fach)
  • Einreichpläne (3fach)
  • Energieausweis (3fach)

Die Einreichunterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens weichtig sind. Alle Antragsunterlagen sind entsprechend zu unterfertigen. Für die Planung und Bauführung sind Fachleute zu beauftragen, welche hierzu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind.

Die Einreichunterlagen sind mindestens 2 Wochen vor der Bauverhandlung im Gemeindeamt abzugeben.

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen der Gemeinde zur Verfügung.

 

In den seltenen Fällen, wo keine Anrainer- und Nachbarrechte betroffen sind - dies prüft die Baubehörde - bzw. diese keine Einwendungen erheben und das schriftlich mitgeteilt haben, kann die örtliche Bauverhandlung entfallen. Sobald ein Anrainer Einwendungen erhebt, ist eine örtliche Verhandlung durchzuführen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerkes und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks vorgelegt wird.

 

 

§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben

Eine Reihe von Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen. Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, so ist das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. 

Wenn seitens der Baubehörde innerhalb von acht Wochen keine Untersagung bzw. Mitteilung erfolgt, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

Auskünfte über anzeigepflichtige Vorhaben erhalten Sie bei den MitarbeiterInnen der Gemeinde.

 

 

§ 30 Fertigstellung

Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:

  • bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung oder Dachgeschossausbau) ein Lageplan mit der Bestätigung des Bauführers über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens (2-fach)
  • bei anzeigepflichtigen Abweichungen zwei Bestandspläne
  • eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerkes
  • die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen

Kann eine Bescheinigung des Bauführers nicht vorgelegt werden, ist auch weiterhin eine Überprüfung des Bauwerkes auf seine bewilligungsgemäße Ausführung an Ort und Stelle notwendig.

 

Für alle vor dem 01.01.1997 bewilligten Bauvorhaben muss allerdings eine Endbeschau durchgeführt werden.

 

 

Gewerbe-, Wasser- und Umweltschutzrecht

Die NÖ. Bauordnung regelt das Bauwesen. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften, wonach für bestimmte Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind, nicht berührt.

 

 

Flächenwidmungsplan

Im Flächenwidmungsplan ist die entsprechende Widmung der Grundstücke ersichtlich (Bauland, Grünland, Verkehrsfläche, usw.). Für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens bei Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist die Gemeinde zuständig.

 


BAUGRÜNDE IN GÖSTLING

 

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Ihr Gemeindeamt Göstling an der Ybbs

 
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